Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung
des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist.
Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle
D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist
der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die
Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z.B. Ohrgeräusche,
Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive
Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit
grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben
(schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen
(schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)
sonst je nach Sprachstörung
5.2 Hörverlust
5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der
sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973):
Tabelle A
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Adition der
Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches). Bei der Ermittlung von Schwierigkeiten
bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden:
3 x Verständnisquote bei 60 dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote,
Summe dividiert durch 2.
5.2 Hörverlust
5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei
unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich
durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
Tabelle B
5.2.3 3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten
vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
Tabelle C
5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
Tabelle D
5.3 Gleichgewichtsstörungen
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen
Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS)
beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen
(z.B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder
Körperhaltung)
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei
höheren Belastungen (z.B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte
Körperbewegungen)
stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach
einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Stehen und Gehen
auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen)
keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und
Stehversuchen
leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken,
Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen,
stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen
leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf
höherer Belastungsstufe
mit mittelgradigen Folgen
stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits
bei alltäglichen Belastungen,
heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit,
Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen
deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits
auf niedriger Belastungsstufe..
heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten
bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen
alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich.
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen...
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive Störungen)
mit schweren psychischen Störungen und sozialen
Anpassungsschwierigkeiten
ein bis zwei Anfälle im Jahr.
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad
mehrmals monatlich schwere Anfälle
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu
bewerten