Teil B Nr. 5 VMG – Hör- und Gleichgewichtsorgan
Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil B Nr. 5.
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
Teil B Nr. 5 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen
angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)
sonst je nach Sprachstörung
5.2 Hörverlust
5.2.1 Sprachaudiometrische Untersuchung – Tabelle A
Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus und Röser 1973):
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 × Verständnisquote bei 60 dB + 2 × Verständnisquote bei 80 dB + 1 × Verständnisquote bei 100 dB; die Summe wird durch 2 geteilt.
5.2.2 Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf – Tabelle B
Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
5.2.3 Hochtonverluste vom Typ Lärmschwerhörigkeit – Tabelle C
3-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
5.2.4 GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden beider Ohren – Tabelle D
Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
5.3 Gleichgewichtsstörungen
(Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS.)
Ohne wesentliche Folgen
Beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung); leichte Unsicherheit und geringe Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen erst bei außergewöhnlichen Belastungen; keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen.
GdS/GdB
Mit leichten Folgen
Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern und Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen; stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen; leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe.
GdS/GdB
Mit mittelgradigen Folgen
Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen; heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen; deutliche Abweichungen bei Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe.
GdS/GdB
Mit schweren Folgen
Heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen; teilweise ist eine Gehhilfe erforderlich.
GdS/GdB
bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen
Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen
mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)
mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten
Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr
häufigere Anfälle, je nach Schweregrad
mehrmals monatlich schwere Anfälle
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
5.4 Chronische Mittelohrentzündung
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion
einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion
andauernd beidseitige Sekretion
Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
Radikaloperationshöhle
reizlos
Bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion:
einseitig
beidseitig
5.5 Verlust einer Ohrmuschel
Verlust einer Ohrmuschel
Ab hier beginnt die redaktionelle Kommentierung. Erläuterungen, Rechtsprechungsauswertungen, Praxishinweise und Einordnungen sind nicht Bestandteil des amtlichen Textes.
Kommentar – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Hinweis zum Begriff GdS/GdB
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 5 – Überblick
Die Rechtsprechung zu Hör- und Gleichgewichtsstörungen konzentriert sich auf drei wiederkehrende Fragen: die Bedeutung von Sprachstörungen bei frühkindlicher Taubheit und Cochlea-Implantation, die korrekte audiometrische Ermittlung des Hörverlusts und die funktionellen bzw. psychischen Auswirkungen von Tinnitus und Schwindel.
| Entscheidung | Schwerpunkt | Bedeutung |
|---|---|---|
| BSG, 13.01.2022 – B 9 SB 36/21 B | 5.1 / Cochlea-Implantat | Nach Implantation nicht automatisch GdB 100; entscheidend ist der erreichte Spracherwerb, regelmäßig innerhalb 80–100. |
| BSG, 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B | 5.1 / Taubheit | Beidseitige Taubheit allein erzwingt nach Cochlea-Versorgung nicht GdB 100; die Ausprägung der Sprachstörung ist maßgeblich. |
| LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 | 5.1 / Cochlea-Implantat / GdB 90 | Tragende Tatsachenentscheidung: Beidseitige Taubheit mit Cochlea-Implantat; GdB 90 bei verbliebener, aber nicht schwerer Sprachstörung. |
| LSG Baden-Württemberg, 03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B | 5.2 / Audiometrie | Unvollständige Sprachaudiogramme reichen nicht; Behörde muss verwertbare HNO-Befunde ermitteln. |
| LSG Baden-Württemberg, 24.01.2014 – L 8 SB 211/13 | 5.2 / Sprach- vs. Tonaudiogramm | Grundsätzlich ist das Sprachgehör ohne Hörhilfe maßgeblich; Tonaudiogramm nur ausnahmsweise. |
| LSG Baden-Württemberg, 18.12.2024 – L 3 SB 139/23 | 5.3 / Tinnitus | Tinnitus mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit: GdB 30–40; Schwelle zu mindestens 50 verlangt schwere psychische Störung und soziale Anpassungsschwierigkeiten. |
| LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 – L 6 SB 458/13 | 5.3 / Schwindel | Schwindel nur bei Kopfdrehungen ohne relevante Stand- und Gangabweichungen: GdB 10. |
| LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – L 7 SB 23/11 | 5.3 / Menière, Tinnitus | Diagnose allein genügt nicht; ohne nachgewiesene funktionelle bzw. psychovegetative Auswirkungen keine höhere Bewertung. |
Recherchestand: 27.09.2026. Schwerpunkt: veröffentlichte Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte. Die lokale Entscheidungssammlung zu Kapitel 5 umfasst nun 20 Seiten.
Kommentar zu 5.1 – Taubheit, Sprachstörungen und Cochlea-Implantat
Rechtsprechung 5.1: Cochlea-Implantat, Spracherwerb und GdB 80–100
Entscheidend ist nicht die technische Versorgung allein, sondern die verbliebene Sprachstörung. Das BSG weist für angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit bzw. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit nach Cochlea-Implantation auf einen einzelfallbezogenen Bewertungsrahmen von 80 bis 100 hin.
| GdB | Rechtsprechungsbeispiel | Einordnung |
|---|---|---|
| 80 | BSG, 13.01.2022 – B 9 SB 36/21 B | Hochgradige, an Taubheit grenzende beidseitige Schwerhörigkeit; nach gebesserter Sprachentwicklung nur noch mittelgradige bis schwere Sprachstörung. Das BSG bestätigte die Sachentscheidung nicht inhaltlich, verwarf aber die Nichtzulassungsbeschwerde und verwies auf den Bewertungsrahmen 80–100. |
| 90 | BSG, 20.01.2020 – B 9 SB 28/19 B | Beidseitige Taubheit, früh mit Cochlea-Implantat versorgt; Herabsetzung von 100 auf 90, weil keine schwere Sprachstörung mehr angenommen wurde. |
| 90 | LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 – L 13 SB 340/18 | Beidseitige, in der Kindheit erworbene Taubheit; nach Cochlea-Implantation verbliebene Sprachstörung, aber keine schwere Sprachstörung. Herabsetzung von GdB 100 auf 90 bestätigt. |
| 90 | LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2017 – L 10 SB 121/14 | Vergleichsfall: bestandskräftig GdB 90 wegen beidseitiger, in der Kindheit erworbener, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen; Streitgegenstand war Merkzeichen B. |
| 100 | Bayerisches LSG, 13.02.2025 – L 2 SB 102/24 | Vergleichsfall: Taubheit links, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts und Spracherwerbsstörung; GdB 100 blieb bestehen. Streitgegenstand war Merkzeichen B, nicht die GdB-Höhe. |
LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2025 – L 11 SB 11/23
Ergänzender Verfahrens- und Merkzeichenfall: Ein Einzel-GdB ist nicht isoliert einklagbar. Aus dem Merkzeichen Gl folgt außerdem nicht automatisch eine erhebliche Orientierungsbeeinträchtigung im Sinne des Merkzeichens G. Für die GdB-Höhe nach Nr. 5.1 ist die Entscheidung daher nur ergänzend, nicht als Tabellenreferenz, heranzuziehen.
Kommentar zu 5.2 – Hörverlust und Audiometrie
Rechtsprechung 5.2: Welches Audiogramm ist verwertbar?
Die obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Audiometrie nicht als bloße Formalität. Ausgangspunkt ist das Sprachaudiogramm ohne Hörhilfe . Das Tonaudiogramm dient insbesondere der Plausibilitätskontrolle und tritt nur in begründeten Ausnahmefällen an die Stelle der Sprachaudiometrie.
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| LSG Baden-Württemberg, 03.12.2020 – L 3 SB 2455/20 B | Bei ausreichenden Deutschkenntnissen muss ein auswertbares Sprachaudiogramm insbesondere die Einsilberwerte bei 60, 80 und 100 dB sowie den Hörverlust für Sprache ausweisen. Unvollständige Messreihen rechtfertigen keine sichere GdB-Festsetzung. |
| LSG Baden-Württemberg, 24.01.2014 – L 8 SB 211/13 | 70 % Hörverlust rechts und 30 % links ergaben GdB 20. Ein Tonaudiogramm durfte nicht anstelle des möglichen Sprachaudiogramms zugrunde gelegt werden. |
| LSG Baden-Württemberg, 27.06.2025 – L 8 SB 3235/24 | Ertaubung rechts bei normalem Hörvermögen links: GdB 20. Hinzutretender rechtsseitiger Tinnitus und leichte Gleichgewichtsstörung führten im Funktionssystem Ohren insgesamt zu 30, nicht zu einer Addition auf 40 oder 50. |
LSG Baden-Württemberg, 24.03.2017 – L 8 SB 1342/14
Bei 80 % Hörverlust rechts und 30 % links blieb es nach Tabelle D bei GdB 20. Ein frei gebildeter Zwischenwert von 25 scheidet aus; die VMG arbeiten grundsätzlich mit Zehnergraden. Die Entscheidung erläutert zudem die Plausibilitätsprüfung zwischen Sprach- und Tonaudiogramm.
LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 – L 11 SB 105/09
Verlaufsfall zur Tabelle D: zunächst GdB 30, nach Knalltrauma zunächst höchstens GdB 40; eine allein durch die Hörschädigung bedingte Schwelle von GdB 50 war erst später nachweisbar.
LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 – L 13 SB 182/13
Hörverlust von 12 % rechts und 17 % links bzw. etwa 15 % beidseits: nach Tabelle D noch Normalhörigkeit, also keine GdB-relevante Hörbeeinträchtigung.
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2024 – L 17 SB 209/19
Sprachaudiogramm mit 15 % Hörverlust beidseits: Hörminderung GdB 0. Ein zeitweise schlechterer Verlauf und ein kompensierter Tinnitus führten im Funktionssystem Ohren insgesamt nur zu GdB 10.
Kommentar zu 5.3 – Gleichgewichtsstörungen
Rechtsprechungsmatrix Gleichgewichtsstörungen
| Stufe | Typische gerichtliche Indizien | Beispiel |
|---|---|---|
| 0–10 | Schwindel nur bei besonderen Bewegungen; keine oder kaum objektivierbaren Abweichungen bei Stand und Gang. | L 6 SB 458/13 |
| 20 | Leichte Unsicherheit bzw. Schwindel bei alltäglicher oder mittlerer Belastung; leichte Funktionsfolgen. | L 8 SB 3235/24 |
| 30–40 | Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, vegetative Begleiterscheinungen und deutliche Abweichungen bei niedriger Belastungsstufe. | Bewertungsrahmen der VMG; im ausgewerteten Material kein isolierter obergerichtlicher Leitfall mit eindeutig festgestelltem GdB 30/40. |
| 50–80 | Schwere Folgen bis zur Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen. | Bewertungsrahmen der VMG; hohe Werte verlangen entsprechend ausgeprägte Funktionsnachweise. |
Apparative Normabweichungen allein tragen die Bewertung nicht. Entscheidend bleiben die funktionellen Auswirkungen im Alltag sowie Geh- und Stehversuche.
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 10 SB 120/23
Aktueller Vergleichsfall nach Vestibularisschwannom: Gleichgewichtsstörungen 20, Tinnitus 10, Hörverlust 0; das Funktionssystem Hör- und Gleichgewichtsorgan blieb insgesamt bei GdB 20. Der Fall zeigt besonders klar, dass Einzelwerte innerhalb eines Funktionssystems nicht addiert werden.
Kommentar – Ohrgeräusche (Tinnitus)
Rechtsprechungsmatrix Tinnitus
| GdB | Indizien | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| 0–10 | Keine nennenswerten psychischen Begleiterscheinungen; geringe psychosoziale Auswirkungen. | L 8 SB 211/13 ; L 6 SB 1157/21 |
| 20 | Erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen müssen konkret nachgewiesen sein. | VMG-Schwelle; bloße Diagnose „dekompensiert“ genügt nicht. |
| 30–40 | Wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, etwa depressive Symptomatik, Schlaf-/Konzentrationsstörungen und erhebliche Alltagsbelastung. | L 3 SB 139/23 : zunächst 30, später gemeinsames Funktionssystem mit Depression 40. |
| ≥ 50 | Schwere psychische Störung und soziale Anpassungsschwierigkeiten. Familie, Freundeskreis, Beruf und Therapieverlauf sind wichtige Indizien. | L 3 SB 139/23 : Schwelle nicht erreicht. |
LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 – L 7 SB 8/16
Positiver Verstärkungsfall: Schwerhörigkeit mit GdB 20 und Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen mit GdB 20 führten wegen ihrer sich verstärkenden Auswirkungen im Funktionssystem Ohren zu GdB 30.
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 10 SB 120/23
Gegenfall zur Verstärkung: Tinnitus GdB 10 erhöhte den bereits durch Gleichgewichtsstörungen geprägten Funktionssystem-GdB 20 nicht. Psychische Auswirkungen waren außerdem bereits im Funktionssystem Nervensystem und Psyche erfasst und durften nicht doppelt bewertet werden.
Schleswig-Holsteinisches LSG, 13.04.2010 – L 2 SB 5/08
Ergänzender negativer Vergleich: Schwerhörigkeit und Tinnitus lagen jeweils höchstens im Bereich GdB 10 und führten nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB.
LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 – L 13 SB 182/13
Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen: GdB 10. Die Hörwerte selbst lagen noch im Bereich der Normalhörigkeit.
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2024 – L 17 SB 209/19
Chronisch kompensierter Tinnitus GdB 10; zusammen mit einer audiometrisch nicht GdB-relevanten Hörminderung blieb das gesamte Funktionssystem Ohren bei GdB 10.
Kommentar – Menière-Krankheit
Rechtsprechung Menière-Krankheit
LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – L 7 SB 23/11 : Die Diagnose Morbus Menière führte ohne nachgewiesene GdB-relevante Funktionsausfälle zu keiner zusätzlichen Erhöhung. Auch der als dekompensiert bezeichnete Tinnitus blieb mangels erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen im unteren Bewertungsbereich.
Kommentar zu 5.4 – Chronische Mittelohrentzündung
Kommentar – Radikaloperationshöhle
Die amtliche Regelung enthält einen festen bzw. eng beschriebenen Bewertungsmaßstab; eigenständige obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu im ausgewerteten Material nur begrenzt vorhanden.